Die letzterwähnte Gehilfenschaft zu einem Raub beging der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, welche hierfür ebenfalls zu einer 30- monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mangels einschlägiger Vorstrafen wurde seiner Ehefrau aber der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Weiter ergeben sich aus den Akten Hinweise auf diverse Einträge im spanischen Strafregister, wobei unklar bleibt, ob es sich dabei lediglich um die oben aufgeführten Delikte oder noch weitere Taten handelt (MI-act. 9 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführer wiederholt betrieben und war gemäss Auszug des Betreibungsamts seiner Wohnsitzgemeinde vom 15. Januar 2020 eine -3-