III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). - 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 438.00, gesamthaft Fr. 2'938.00, sind von den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 1'469.00, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.