USG besteht kein Anlass. Was den Schutz der Tiere und Pflanzen anbelangt, liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, die auf eine konkrete Gefährdung hindeuten würden. Auch unter diesem Titel ist davon auszugehen, dass die geltenden Grenzwerte den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergeben und mit deren Einhaltung, keine Gefährdung für Pflanzen und Tiere vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021, Erw. 3.5.2). 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.