handenen Hecken und Einzelbäume die Erscheinung der Antenne positiv beeinflussen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 8). Andere Gründe, weshalb die Nähe der Antennenanlage zu dieser Magerwiese und den Hecken den Lebensraum der dort lebenden Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen soll, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer die Strahlungsexposition der Naturschutzzone einwenden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die geplante Mobilfunksendeanlage sowohl den vorsorglichen Anlagegrenzwert als auch den Immissionsgrenzwert einhält. Für die (sinngemäss beantragte) Anordnung von zusätzlichen Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG besteht kein Anlass.