8. Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich, es sei die Schutzfähigkeit der angrenzenden Naturschutzzone festzustellen (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Die Anlage grenze unmittelbar an eine Naturschutzfläche von kantonaler Bedeutung und würde diese erheblich beeinträchtigen. Einerseits aus ästhetischer Sicht und vor allem aufgrund der schädlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften (Beschwerde, S. 24).