Zusammenfassend ist gestützt auf den Evaluationsbericht, den Baubewilligungsentscheid und die Stellungnahme der kantonalen Fachbehörde erstellt, dass zum einen eine rechtsgenügende Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR stattgefunden hat und zum anderen der ersuchte Standort besser geeignet ist als die geprüften Alternativstandorte. Ein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Mobilfunkanlage ist nicht vorhanden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht genannt. - 20 -