Auch die Beschwerdeführer anerkennen, dass der gewählte Standort funktechnisch "sehr geeignet ist" (Beschwerde, S. 25). Der Alternativstandort I. würde einen wesentlichen höheren Mast erfordern und deshalb störender in Erscheinung treten. Zudem ist gemäss dem ortskundigen Gemeinderat der Standort H. dem Alternativstandort I. grundsätzlich vorzuziehen. Schliesslich ist auch der Alternativstandort J., welcher sich ausserhalb der Bauzone befindet, nicht besser geeignet als der Standort H. Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets müssen grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden.