Der Gemeinderat kam im Baubewilligungsentscheid zum Schluss, dass der Standort H. der bestgeeignete i.S.v. § 26 EG UWR sei. Die Evaluation sei gestützt auf den nachvollziehbaren Bericht und mit der geforderten Interessenabwägung durchgeführt worden. Es seien drei Standorte in der Gemeinde näher geprüft worden. Der Alternativstandort "J." befinde sich ausserhalb der Bauzone und sei daher als nicht ideal beurteilt worden. Den Alternativstandort "K." (I.) erachte der Gemeinderat hinsichtlich des Ortsbildes und des Einsichtswinkels als viel störender als den Standort H. Der geplante Standort befinde sich rund 90 m vom Aussichtspunkt F. entfernt.