Die Beschwerdeführer bemängeln sowohl den Evaluationsbericht als auch die Interessenabwägung des Gemeinderats. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass keine Versorgungslücke bestehe, bzw. nicht ausgewiesen sei, dass der gewählte Standort geeignet sei, eine solche zu schliessen. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, einen alternativen Standort nur auszuschliessen, weil er sich ausserhalb der Bauzone befinde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass gemäss Aussage des Grundeigentümers, die 5G- Technologie im privatrechtlichen Vertrag ausdrücklich ausbedungen habe. § 26 EG UWR lautet: