Die OMEN und der OKA wurden im Standortdatenblatt aufgeführt (S. 4 [Vorakten, act. 22]). Die kantonale Fachbehörde hat das Standortdatenblatt geprüft und festgehalten, dass der zulässige Anlagegrenzwert bei allen OMEN und der Immissionsgrenzwert beim OKA eingehalten werden (Stellungnahme des BVU, Abteilung für Umwelt, vom 6. November 2019, S. 3 [Vorakten, act. 45]). Weitere Angaben sind im Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich weder beim Grill- noch beim Waldspielplatz um ein OMEN (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 6). Der Antrag ist abzuweisen.