Im Standortdatenblatt müssen u.a. Angaben zu den drei am stärksten von der Mobilfunkanlage betroffenen Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sowie dem höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) ausgewiesen werden (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV).