Es findet keine Änderung der bewilligten Sendeleistung statt. Demnach haben sich die in der NISV verankerten Neuerungen bezüglich Betriebszustand für adaptive Antennen vorliegend noch nicht ausgewirkt und die behauptete unzulässige Privilegierung ist daher nicht zu beurteilen. - 17 - 6. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzuhalten, dass an den Orten "F." sowie "G." der Anlagegrenzwert jederzeit eingehalten werden müsse und entsprechende Berechnungen der Strahlenbelastung durch die Baugesuchstellerin nachzureichen seien (Beschwerdeantrag Ziff. 4).