Für die Berechnung, welche der vorliegenden Baubewilligung zugrunde liegt, wurde (da der Nachtrag zur Vollzugshilfe vom 23. Februar 2021 noch nicht zur Anwendung kam) im Sinne des dargelegten "Worst-Case" auf den bisher geltenden Betriebszustand abgestellt. Die erfolgte Publikation des Nachtrages zur Vollzugshilfe am 23. Februar 2021 hat im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss auf das Standortdatenblatt bzw. die mit Baubewilligung vom 2. Juni 2020 bewilligte Sendeleistung. Es findet keine Änderung der bewilligten Sendeleistung statt.