4.6. Zusammenfassend waren schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids alle Grundlagen vorhanden, um die Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Mobilfunkanlage zu beurteilen. Eine Sistierung war weder gerechtfertigt noch zulässig. 5. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die NISV und deren Anwendung im vorliegenden Verfahren würde gegen höherrangiges Recht verstossen. Sie sehen insbesondere eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und der Menschenrechte und äussern Bedenken über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen (vgl. Beschwerde, S. 27 ff.).