NISV an OMEN eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist. Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig und mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 [VB.2021.48], Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).