Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörde (Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des BVU vom 19. August 2020 [Vorakten, act. 141]) sei es anhand der vom METAS am 18. Februar 2020 publizierten Messemethode möglich, die Konformität einer Anlage mit den Anlagegrenzwerten zu überprüfen. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben der Fachbehörde zu zweifeln. Gleiches gelte für das Qualitätssicherungssystem (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3).