im vorliegenden Verfahren auch ohne Vollzugshilfe angewandt werden. Auch das Vorliegen eines geeigneten Messverfahrens sei für die Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit der Antennenanlage keine Voraussetzung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei für die Bewilligung einer neuen Anlage in erster Linie die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich. Der angeordneten Abnahmemessung komme lediglich eine Kontrollfunktion zu. Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörde (Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des BVU vom 19. August 2020 [Vorakten, act.