4. 4.1. Die Beschwerdeführer beantragten auch vor Vorinstanz, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Sie begründeten dies ebenfalls mit dem Fehlen der Vollzugsempfehlung, eines auditierten Qualitätssicherungssystems und eines tauglichen Messverfahrens für adaptive Antennen. Die Vorinstanz erwog, dass es um die Anwendung bzw. den Vollzug der NISV gehe. Für die Anwendung der Normen brauche im vorliegenden Verfahren nicht auf eine Vollzugshilfe des BAFU, auf kein taugliches Messverfahren und auf kein auditiertes Qualitätssicherungssystem zugewartet werden. Die NISV könne - 11 -