3. Die Beschwerdeführer verlangten vor Vorinstanz die Durchführung einer akzessorischen Normenkontrolle der in der NISV verankerten Grenzwerte. Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, dass das Bundesgericht die Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit für die bisherigen Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt habe. Ähnliches gelte auch für die auf die neue 5G-Technologie anwendbare Grenzwerte. Der Bundesrat habe die NISV im Hinblick auf diese neue Technologie am 17. April 2019 geändert.