Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine adaptive Antennenanlage, welche noch nach dem Worst-Case-Szenario, also der grösstmöglichen Exposition der Anlage, beurteilt wurde, weshalb eine Berechnung der Exposition der Anlage nach der neuen Vollzugsempfehlung des BAFU sowie eine allfällige Anpassung der Anlage an diese Vollzugsempfehlung nicht Streitgegenstand sind. Auf diesbezügliche Rügen ist daher nicht einzugehen.