Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen würden. Es besteht zudem weder ein Grund, das Audit und die Bewertung der ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen, noch ist ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden konnten, einzuholen. Ebensowenig ist die Beschwerdegegnerin aufzufor- -8- dern ein Messprotokoll zur Einsicht vorzuweisen. Die Anträge sind, in antizipierter Beweiswürdigung, abzuweisen, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.