3. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis die Grenzwerte Ziff. 64 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) durch die zuständige Behörde, den Bundesrat korrigiert worden und in Kraft getreten seien (Verfahrensantrag Ziff. 3) bzw. bis die massgeblichen Grundlagen für die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet seien, d.h. die Vollzugsempfehlung, ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie die definitive Messempfehlung für 5G NR des Bundesamts für Metrologie (METAS) vorliege (Verfahrensantrag Ziff. 4).