6. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte namens des Regierungsrats mit Duplik vom 8. Juni 2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 7. Mit Duplik vom 10. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: