4. Die D. stellte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Baubewilligung vom 2. Juni 2020 sei zu bestätigen. 2. Der Eventualantrag, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu sistieren bis die Mobilfunkplanung der Gemeinden E., T. und U. abgeschlossen sei, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.