2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung des ISO-Zertifikats 16/1511 einzureichen und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen. 3. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Grenzwerte Ziff. 64 Anhang 1 NISV durch die zuständige Behörde, den Bundesrat, korrigiert wurden und in Kraft getreten sind.