3. Die Angelegenheit sei eventualiter an die Gemeinde E. zur Neubeurteilung des ursprünglich gestellten Gesuchs zurückzuweisen mit der Verpflichtung bei Erteilung einer Baubewilligung an diesem Standort die Auflage zu machen, dass ohne Erleichterungsfaktor die im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen (ERP) zu keiner Zeit überschritten werden dürfen. 4. Es sei festzuhalten, dass an den Orten "F." sowie "G." der Anlagegrenzwert jederzeit eingehalten werden muss und entsprechende Berechnungen der Strahlenbelastung durch die Baugesuchstellerin nachgereicht werden.