1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Mobilfunkanlage sei der Beschwerdegegnerin D. zu verweigern. Die Baubewilligung vom 2. Juni 2020 (Geschäfts Nr. 2020.48) sei zu widerrufen. -3- 2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis die begonnene Mobilfunkplanung der Gemeinden E., T. und U. abgeschlossen wurde.