3. Die Beschwerdeführerin hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 1'474.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerinin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung