Eventualbegründung (inhaltlich zutreffend) festhält, der Erteilung einer Härtefallbewilligung würden ohnehin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.