Entsprechend hatte der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen, praktisch keine Gewinnaussichten. Abgesehen davon, dass eine erleichterte Wiederzulassung daran scheitert, dass sich die Beschwerdeführerin bei Gesuchstellung seit mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten hatte und dass der Erteilung einer Härtefallbewilligung das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles entgegensteht, hat sich die zuständige Sektion in Bezug auf die begehrte erleichterte Wiederzulassung detailliert mit der Frage des - 19 -