8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 30. November 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe angesichts des festgestellten und in weiten Teilen unbestrittenen Sachverhalts (lange Aufenthalte im Ausland, keine eigene Wohnung in der Schweiz, wechselnde Übernachtungsmöglichkeiten bei Angehörigen in der Schweiz, medizinische Behandlungen im Ausland) nicht davon ausgehen können, die Behörde würde ihr bezüglich des behaupteten Lebensmittelpunkts in der Schweiz Glauben schenken. Zudem habe sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten wegen Covid-19 nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist in die Schweiz zurückkehren können, als falsch erwiesen.