8. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nachdem im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR keine Gebühren erhoben werden, ist diesbezüglich einzig zu klären, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte eingesetzt werden müssen.