Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. - 17 - 4.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. Einspracheentscheid, S. 8, Erw. II./5.2 f.; act. 8 f.). Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.