4.2. Bezüglich des privaten Interesses der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Wie in Erw. 3.2.2 dargetan, hielt sich die Beschwerdeführerin zwar während etwa 12 Jahren und damit lange Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da ihr Aufenthalt nunmehr rund 15 Jahre zurückliegt. Insofern lässt sich aus der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin kein relevantes privates Interesse ableiten.