Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE wird weiter vorausgesetzt, dass die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Wie in Erw. 2.3.6 ff. festgehalten, verlegte die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt im Nachgang zur Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 in den Kosovo. Damit liegt die freiwillige Ausreise deutlich mehr als zwei Jahre zurück, womit die zeitlichen Anforderungen an eine erleichterte Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. 3.2.3. Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht.