30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin erhielt am 14. Dezember 1995 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 30. August 2000 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Die Voraussetzung des fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts ist unbestrittenermassen erfüllt.