2.3.7. Die geschilderten Umstände deuten in ihrer Gesamtheit eindeutig darauf hin, dass sich die Eheleute nach der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nicht mehr für längere Zeit in der Schweiz aufhielten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anbetracht der vorliegenden Indizienlage zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war.