Damit liegen keine Belege vor, die es den Behörden erlauben würden, nachzuvollziehen, wie die Beschwerdeführerin ohne eigene Wohnung, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen und mit einer monatlichen Rente ihres Ehemannes von Fr. 947.00 die Zeit nach dessen Pensionierung in der Schweiz verbracht haben soll. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Eheleute nach der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der geringen Rente zurück in den Kosovo kehrten, zumal die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches niedriger - 13 -