Dies obschon der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Folge der Beweislosigkeit bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen. Damit liegen keine Belege vor, die es den Behörden erlauben würden, nachzuvollziehen, wie die Beschwerdeführerin ohne eigene Wohnung, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen und mit einer monatlichen Rente ihres Ehemannes von Fr. 947.00 die Zeit nach dessen Pensionierung in der Schweiz verbracht haben soll.