Dies gilt umso mehr, als negative Sachverhalte nicht beweisbar sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indes sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 31. März 2021 als auch im anschliessenden Einspracheverfahren nicht einmal ansatzweise rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in den vergangenen Jahren in der Schweiz einen Wohnsitz hatte.