Gemäss der soeben dargestellten Gerichtspraxis hat daher in Fällen wie dem hier gegebenen, wo sich die Beschwerdeführerin häufig im Ausland aufhält und gleichzeitig geltend macht, dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz liege, in erster Linie die Beschwerdeführerin Belege für einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz beizubringen und nicht die Behörde zu belegen, dass der Betroffene in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat. Dies gilt umso mehr, als negative Sachverhalte nicht beweisbar sind.