Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz deuten die geschilderten Umstände klar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich in der ehemaligen 3 ½ - Zimmerwohnung ihres Sohnes B. nicht regelmässig für längere Zeit aufgehalten haben können. Gemäss Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (siehe vorne Erw. 2.2.1). Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest - 11 -