2.3. 2.3.1. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz angenommen – ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach der Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 in den Kosovo verlegt hat, sodass ihre Anwesenheiten in der Schweiz nicht mehr geeignet waren, die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Dies verbunden mit der Folge, dass ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen ist.