2.2.2. Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob aufgrund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, oder ob den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Vermutungen ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, welche der allgemeinen Lebenserfahrung entspringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016, Erw. 5.1). Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlossen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden.