2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in erster Linie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe nach der Pensionierung ihres Ehemannes zusammen mit diesem im Kosovo einen neuen Lebensmittelpunkt begründet, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung schon seit vielen Jahren erloschen sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 4 und 8, Erw. II./2.2.2 f. und II./5.2; act. 4 und 8).