2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Gemäss Art.