1.2. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, die Niederlassungsbewilligung sei nicht erloschen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz befinde sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz und in den Kosovo sei sie nur zu Besuchszwecken gereist. Wegen der knappen finanziellen Verhältnisse müsse sie bei den Wohnkosten sparen. Sie versuche deshalb, mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Sohnes (Ehefrau und zwei Kinder) in einer Wohnung zu leben. Da die Sektion die Grösse der bisherigen Wohnung bemängelt habe, sei eine 4 ½ -Zimmerwohnung an der Bifangstrasse 36 bezogen worden. Für die längeren Auslandaufenthalte seien ebenfalls rein finanzielle Gründe massgebend gewesen.