II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst erwogen, es deute alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schon vor Jahren in den Kosovo zurückgekehrt seien, dort ihren Lebensmittelpunkt hätten und jeweils nur zu Besuchszwecken in die Schweiz reisen würden. Sie verfügten weder über eine eigene Wohnung noch über eigenen Hausrat in der Schweiz. Nachdem die sechsmonatige Frist durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen werde, sei die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m.