2022 ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 32). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 20. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 33). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: