Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Am 12. Januar 2022 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Instruktionsrichter einen Entscheid nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 30 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 19. Januar -5-